Aufstockung bei ALG-II-Bezug
Leider ist es vielfach so, dass viele Menschen trotz Erwerbstätigkeit über ein nicht ausreichendes Einkommen verfügen, um den Bedarf für ihren Lebensunterhalt zu decken. Sie können daher beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen nach SGB II stellen und haben möglicherweise einen Anspruch auf Aufstockung, d. h. auf Grundsicherungsleistungen zusätzlich zum Arbeitsverdienst. Dies gilt auch bei Selbstständigen, deren Tätigkeit ebenfalls kein auskömmliches Einkommen sichert.
Hierbei gilt es aber einiges zu beachten:
Die Antragssteller treffen umfangreiche Mitwirkungspflichten, insbesondere muss immer der Nachweis des erzielten Einkommens erbracht werden, da dieses eingerechnet wird, um die eigene Hilfsbedürftigkeit zu reduzieren. Dies hat dann einen geringeren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zur Folge.
Im Gegenzug lässt sich aber aufgrund der eingeräumten Freibeträge und Absetzungsmöglichkeiten eine Verbesserung des Lebensstandards erreichen. Hierzu gehört unter Umständen auch eine Freistellung von Eingliederungsvereinbarungen, wie z. B. Bewerbungen etc., was den Antragstellern entgegenkommt.
Der Umgang mit den Folgen der Aufstockung des Leistungsbezuges ist aufgrund rechtlicher Gegebenheiten sowohl für den Leistungsbezieher, als auch für das Jobcenter nicht immer einfach.
Dies hat mehrere Gründe: Grundsicherungsleistungen sollen als existenzsichernde Leistung im Voraus gewährt werden. Jedoch steht im Nachhinein erst fest, wie viel Einkommen tatsächlich erzielt worden ist. Somit kommt es nicht selten zunächst zu überhöhten Bewilligungen und Auszahlungen. Das Geld muss dann anschließend wieder zurückgefordert werden. Hierbei kommt es regelmäßig zu Streit über die Rechtmäßigkeit der Bescheide insbesondere über die Höhe der Rückforderung.
Umgedreht, wird dem Leistungsbezieher weniger bewilligt und reicht das Einkommen nicht aus, so bekommt er zwar eine Nachzahlung, muss aber den Zeitraum bis dahin mit sehr geringen Mitteln auskommen, was auch eine Herausforderung für die Betroffenen ist. Für die Anrechnung des Einkommens gilt das Zuflussprinzip nach § 11 Absatz 2 SGB II, d. h. die Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem sie zufließen.
Als Einnahmen gelten hierbei: Einkünfte aus selbst- und nichtselbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renten, Pensionen, Lohnersatzleistungen, Unterhaltsansprüche und andere Sozialleistungen.
Von den Einnahmen aus selbst- und nichtselbstständiger Tätigkeiten sind die Absetz- und Freibeträge abzuziehen, so z. B. Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherung, soweit diese vorgeschrieben oder nach Art und Höhe angemessen sind. Weiterhin kann die geförderte Altersvorsorge abgezogen werden, sowie – ein großer Streitpunkt – die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben.
Hier gibt es regelmäßig die häufigsten Streitigkeiten zwischen Leistungsbezieher und Behörde. Die Absetzmöglichkeiten beim Einkommen stimmen nicht mit denen des Steuerrechts überein. Voraussetzung für die Absetzung im SGB II – Bezug ist immer die Notwendigkeit der Ausgaben. Dies muss für den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden und ist folglich sehr umstritten. Weiterhin sind abzusetzen, der Erwerbstätigenfreibetrag, die Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten, sowie die Aufwendungen zum Ausbildungsunterhalt.
Wie aus der Aufzählung ersichtlich, sind alle Absetzmöglichkeiten in der Berechnung nicht immer eindeutig für den Leistungsbezieher zu nachzuvollziehen, auch die Jobcenter tun sich manchmal schwer, die richtige Berechnung durchzuführen. sodass eine umfangreiche Beratung hilfreich sein kann.