Bundesteilhabegesetz – Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung
Das Bundesteilhabegesetz wurde bereits Ende des Jahres 2016 verabschiedet und ist in seinen ersten Teilen am 01.01.2017 in Kraft getreten. Das Gesetz schafft mehr Möglichkeiten und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung. Es zielt darauf ab, mehr individuelle Selbstbestimmung durch ein modernes Recht auf Teilhabe und die dafür notwendigen Unterstützungen zu ermöglichen.
Die Umsetzung erfolgt im Rahmen von vier Reformstufen, wobei die erste Änderung bereits zum 01.01.2017 vorgenommen wurde.
Hierzu zählen insbesondere Änderungen im Schwerbehindertenrecht.
Es werden zum Beispiel die Arbeitsmöglichkeiten und das Mitspracherecht der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen verbessert.
So ist beispielsweise eine Kündigung, welcher der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.
Weiterhin wird künftig das Merkzeichen (a. G.) außergewöhnliche Gehbehinderung, nicht nur aufgrund von orthopädischen Leiden, sondern auch bei schwerer Beeinträchtigung der inneren Organe vergeben und letztlich damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen möglich gemacht.
Das Mitwirkung- und Mitbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen wird ebenfalls gestärkt.
Eine Vergrößerung des Werkstattrates soll erfolgen, was letztlich zu einer Einbeziehung von mehr Mitarbeitern und damit zu mehr Mitbestimmung führt. So könne u.a. die Mitarbeiter Einfluss auf Entscheidungen zum Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Aufstellung und Änderung der Werkstattordnung, Verpflegung und Fort- und Weiterbildung nehmen.
Auch wurde der Freibetrag bei der Anrechnung des Arbeitsentgelts erhöht. Dies hat zur Folge, dass weniger Arbeitsentgelt auf die Grundsicherungsleistung angerechnet wird und mehr Arbeitslohn bei den Mitarbeitern verbleibt.
Gleiches gilt für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Antragssteller. Der Vermögensfreibetrag für die Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege wird erhöht und damit die Gesamtsituation der Antragsteller verbessert.
Perspektivisch wird in den nächsten drei Reformstufen eine Verbesserung des Gesamtplanverfahrens und der Teilhabe am Arbeitsleben angestrebt. Ebenso soll ab 2020 eine weitere Verbesserung der Einkommens-und Vermögensberücksichtigung erfolgen. In der vierten Reformstufe ab 2023 sollen alle leistungsberechtigten Personen im Rahmen der Eingliederungshilfe die entsprechenden Leistungen erhalten. Damit würden für die Betroffenen günstigeren Einkommens und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe gelten.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die beschlossenen Maßnahmen tatsächlich ausreichen, eine positive Veränderung für die Menschen mit Behinderung bewirken. Dennoch ist es ein Schritt in die richtige Richtung, um allen Menschen eine möglichst unkomplizierte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.