Neues soziales Entschädigungsrecht
Ab dem 01. Januar 2024 tritt ein neues soziales Entschädigungsrecht in Kraft, nämlich als Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – soziale Entschädigung (SGB XIV).
Durch dieses Gesetz soll die Situation von
- Gewaltopfern einschließlich Terroropfern,
- derzeitigen und künftigen Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
- Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit Zivildienst und
- durch Schutzimpfungen Geschädigten,
sowie deren Angehörige und Hinterbliebenen, deutlich verbessert werden.
Beabsichtigt ist, dass alle Hilfen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit die Folgen der Gewalttat bewältigt und eine Rückkehr in den Alltag vollzogen werden kann.
Anliegen der Neufassung des Gesetzes ist, dass das Recht auf soziale Entschädigung gebündelt und eine klare Struktur geschaffen wird, um damit mögliche Ansprüche erkennbar zu machen. Auch für die Verwaltung ist die Gesetzesdurchführung vereinfacht.
Weiterhin wird der Kreis der Entschädigungsopfer, d. h. Menschen die Leistungen aus dem SER (Soziales Entschädigungsrecht) beziehen erweitert. Zukünftig können auch Opfer psychischer Gewalt, als auch Opfer sexueller Gewalt, Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts erhalten. Der Anspruch auf Leistungen aus Entschädigung wird unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gewährt.
Schockschadensopfer, also Menschen die nicht direkte Opfer, aber vom Miterleben der Tat beeinträchtigt sind, erhalten zukünftig Leistungen, unabhängig davon, ob sie dem Opfer nahestanden oder nicht.
Es wird ein erleichterter Zugang zu Leistungen mit niedrigschwelligen Angeboten geschaffen, so z. B. eine flächendeckende Soforthilfe in einer Trauma-Ambulanz. Weiterhin ist ein Fallmanagement zur Unterstützung im Antrags- und Verwaltungsverfahren angedacht.
Insgesamt werden die bisherigen Geldleistungen zusammengefasst und deutlich erhöht. So ist es auch möglich einmalige Abfindungszahlungen zu erhalten. Teilhabeleistungen werden zukünftig ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbracht.
Voraussetzung für den Anspruch nach SGB IVX ist das Vorliegen von Gewalt. Dieser Gewaltbegriff wurde umfassend überarbeitet, so dass auch alle Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig vom Alter der Betroffenen unter diesen fallen. In diesem Zusammenhang werden die Handlungen bei Kinderpornographie in einem neuen Entschädigungstatbestand erfasst. Ebenfalls wurde eine neue Regelung zur Beweiserleichterung bei Opfern sexueller und psychischer Gewalt mit ins SGB IVX aufgenommen.
Alles in allem wird ab Geltung des Gesetzes zum 1. Januar 2024 die Stellung der Opfer von Gewalttaten erheblich verbessert. Es bleibt zu hoffen, dass auch die Umsetzung so problemlos vonstattengeht, wie es das neue Gesetz vorsieht.