Von Babyausstattung bis zum Kühlschrank – Die Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch
Das SGB II, bekannt auch als Hartz IV, enthält verschiedene Leistungsarten zur Sicherung und Deckung des Lebensunterhaltes. Als Grundleistung dient die Regelleistung, welche eine feste Größe darstellt und von Jahr zu Jahr in der Höhe angepasst wird. Diese Regelleistung steht jedem Bedarfsgemeinschaftsmitglied zu und soll den Grundbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken. Sie ist je nach Alter, Mitglied und Stellung in der Bedarfsgemeinschaft unterschiedlich hoch.
Der aktuelle Satz beträgt für Alleinlebende 416 Euro, für zwei volljährige Partner je 374 Euro, für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 316 Euro, für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 296 Euro, für Kinder unter 6 Jahren 240 Euro. Ebenso ist für die Bedarfsgemeinschaft eine angemessene Miethöhe vom Jobcenter zu übernehmen.
Weiterhin sind sogenannte Einmalsonderleistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II zu gewähren. Einmalsonderleistungen sind: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Babyausstattung und Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe; Miete und Reparatur therapeutischer Geräte und Ausrüstung. Hierbei gilt es verschiedene Voraussetzungen zu beachten, die gegeben sein müssen.
So werden die oben genannten Leistungen nur auf Antrag gewährt, d.h. ein entsprechendes Formular, welches die Art der Leistung, sowie den Grund der Beantragung enthält, muss beim Jobcenter eingereicht werden. Dann prüft das Jobcenter anhand der individuellen Lage, ob die Leistungen den Betroffenen zustehen.
Weiterhin gibt es Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und § 23 SGB II, das sind Mehrbedarfszuschlag für werdende Mütter, Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende, Mehrbedarfszuschlag für behinderte Menschen, Mehrbedarfszuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung und der Mehrbedarfszuschlag für Nichterwerbsfähige mit Merkzeichen G, a G. Diese Ansprüche sind ebenfalls auf Antrag mit entsprechender Begründung zu gewähren
Ebenso können Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 37 SGB II beantragt werden. Sie beinhalten Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten, Schulbücher, Nachhilfe, Eintrittskosten, Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport und Kultur. Für den Erhalt dieser Leistungen muss aber ebenfalls ein gesonderter Antrag gestellt werden. Ebenfalls auf Antrag werden die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen gewährt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Übernahme der Kinderbetreuungskosten im Hort und in der Kindertageseinrichtung für Bezieher von ALG II-Leistungen ebenfalls möglich ist. Allerdings ist hierfür ein entsprechender Antrag mit Nachweisen beim zuständigen Jugendamt erforderlich. Letztlich möchte ich noch auf die zu beantragende Beitragsservice-Befreiung, die Kostenbeteiligung an Umzügen verweisen.
Die oben genannte Darstellung der Bedarfe ist nicht abschließend. Es gibt noch weitergehende Ansprüche für Leistungsbezieher im Einzelfall. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die zusätzlich zur Regelleistung gewährten Bedarfe meistens eines Antrages bedürfen. Im Mindestfall muss der Behörde das Vorliegen der Voraussetzung mitgeteilt werden. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung erfolgt die Hilfegewährung.